Rechtsprechung
   BFH, 24.01.1952 - IV 382/51 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,696
BFH, 24.01.1952 - IV 382/51 U (https://dejure.org/1952,696)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1952 - IV 382/51 U (https://dejure.org/1952,696)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1952 - IV 382/51 U (https://dejure.org/1952,696)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,696) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag wegen krankheitsbedingter Fristverlängerung der Zahlung einer Erzwingungsgeldstrafe - Steuergerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Finanzverwaltungsbehörden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 56, 133
  • DB 1952, 324
  • BStBl III 1952, 55
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 17.01.1958 - VI 163/55 S

    Streitwert in einem Rechtsstreit über die Stundung von Steuern

    Es liege im Interesse der Steuerpflichtigen wie der Finanzverwaltung, den Rechtsweg zum Bundesfinanzhof ohne wertmäßige Begrenzung zu eröffnen, wie dies in dem Urteil IV 382/51 U vom 24. Januar 1952 (Slg. Bd. 56 S. 133, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 55) bereits für den Streit über die Zulässigkeit der Verhängung und Androhung von Erzwingungsgeldern gemäß § 305 AO geschehen sei.

    Der Hinweis der Beschwerdeführerin (Bfin.) auf das Urteil IV 382/51 U vom 24. Januar 1952 (Slg. Bd. 56 S. 133, BStBl 1952 III S. 55) vermag hieran nichts zu ändern; denn es handelte sich bei dieser Entscheidung um den Sonderfall der Androhung und der Verhängung von Erzwingungsstrafen, für die auf Grund des Wortlauts des § 305 AO die uneingeschränkte Zulässigkeit von Rbn.

  • BFH, 29.08.1952 - II 125/52 U

    Anfechtbarkeit einer Festsetzung einer Erzwingungsstrafe - Zulässigkeit der

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 382/51 U vom 24. Januar 1952, BStBl. III S. 55) in einem ähnlich liegenden Fall ausgesprochen, daß Beschwerdeentscheidungen der Oberfinanzdirektionen wegen einer nach § 202 AO verhängten Erzwingungsgeldstrafe mit dem Rechtsmittel der Berufung vor den Finanzgerichten angefochten werden können.

    In einem ähnlich liegenden Fall hat der IV. Senat (vgl. das schon angeführte Urteil IV 382/51 U vom 24. Januar 1952, BStBl. III S. 55) die Rb. ohne Rücksicht auf die Wertgrenze oder die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache zugelassen, weil eine Beschränkung der/Zulässigkeit der Rb. durch die Vorschriften des § 286 AO gegenüber der uneingeschränkten Zulässigkeit im Falle des § 305 AO nicht vertretbar erscheint.

  • BFH, 29.01.1952 - I 103/51 U

    Antrag auf Änderung einer Bilanz bei Erhöhung des Gewinns gegenüber der

    Die Bestimmungen des § 297 Absatz 2 AO i.d.F. von 1934/1939, die die Nachprüfung des Ermessensmißbrauchs dem Reichsfinanzhof entziehen, sind mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes nicht vereinbar (Gutachten des Großen Senats des Bundesfinanzhofs D 1/51 S vom 17. April 1951, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 107, Bay.FMBl. S. 304 unter Abschnitt 4; siehe auch die zur Veröffentlichung freigegebene Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 382/51 vom 24. Januar 1952).
  • BFH, 04.12.1957 - II 123/57 U

    Rechtsmittel gegen von Finanzamt festgesetztes Erzwingungsgeld in den Ländern der

    Ein unterschiedlicher Rechtsmittelzug bei der Androhung und bei der Festsetzung des Erzwingungsgeldes kann hinsichtlich der - nach der Verordnung Nr. 175 für Rechtsmittel gegen die Androhung nicht erforderlichen - vorherigen Ausschöpfung des Verwaltungsbeschwerdeweges ebensowenig gewollt sein wie eine unterschiedliche Behandlung in der Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf die Streitwertgrenze (vgl. zu letzterem das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 382/51 U vom 24. Januar 1952, Slg. Bd. 56 S. 133, BStBl 1952 III S. 55, und das bereits angeführte Urteil II 125/52 U vom 29. August 1952).
  • BFH, 18.02.1965 - V 195/64
    Die Wertgrenze des AO § 286 Abs. 1 gilt auch dann, wenn nicht um einen Steuerbetrag oder um die Besteuerungsgrundlagen gestritten wird (Vgl BFH-Urteil vom 1952-01-24 IV 382/51 U).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht